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MGM Technik, Inhaber Manuel Galkus Stand Juni 2019                

1. Gegenstand des Vertrages     

1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von MGM Technik, Inhaber Manuel Galkus, mit ihren Vertragspartnern. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von dem Betrieb nicht akzeptiert, auch wenn der Betrieb ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Selbst wenn der Betrieb auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Betrieb und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4.
Der Betrieb erbringt Leistungen aus den Bereichen

Motorradreparaturen
Wilbers Stützpunkt
Ohlins Fachhändler für Ersatzteile
Tuning
Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie Eintragungen
BMW Motorradservice
Reifenservice
Vergaser Ultraschallreinigung
Leistungsprüfstand und Abstimmarbeiten
Zylinderkopf Planschleifen
Flowbench Testcenter

Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Projektvertrag (nachfolgend „Projektvertrag“, „Rahmenvereinbarung“ oder „Auftrag“) und dessen Anlagen.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags                 

2.1
Die in Prospekten, Anzeigen, Kommunikationsmitteln, Internet etc. enthaltenen Angaben des Betriebes sind unverbindlich und dienen lediglich zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Alle Angebote des Betriebes sind freibleibend und unverbindlich, auch bzgl. der Preisangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Betrieb innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Der Projektvertrag kommt mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Betriebes bzw. mit einer uneingeschränkten Annahme durch den Kunden eines speziell ausgearbeiteten Angebots des Betriebes zustande. Er kommt auch dann zustande, wenn der Betrieb mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnt.

2.2.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Betrieb und Kunde ist der schriftlich geschlossene Projektvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Betriebes vor Abschluss des Projektvertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3.
Ergänzungen und Abänderungen des Projektvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Betriebes nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung innerhalb von 1 Woche bei der anderen Seite eingeht.

2.4.
Grundlage für die Arbeit im Betrieb und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden des Betriebes auszuhändigende bzw. im ersten Beratungstermin gemeinsam verfasste Briefing für den Auftrag. Wird das Briefing vom Kunden mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt der Betrieb über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

2.5.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Betrieb, die Erbringung der Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Betrieb resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Urheber- und Nutzungsrechte       

3.1.
Alle Arbeitsunterlagen, vorab erstellte Entwurfsleistungen, Daten und Aufzeichnungen sowie Skizzen, Entwürfe, und Produktionsdaten, die im Rahmen der Auftragserarbeitung von dem Betrieb angefertigt werden, verbleiben mit allen Rechten im Eigentum und Besitz des Betriebes. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten ist nicht Teil der zu erbringenden Leistung und kann vom Kunden nicht gefordert werden.

3.2.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von dem Betrieb im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Leistungen. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Leistungen, die bei Beendigung des Projektvertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei dem Betrieb.

3.3.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.4.
Die Leistungen des Betriebes dürfen vom Kunden weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder nachgeahmt werden, auch nicht in Teilen. Der Kunde hat diese Verpflichtung auch von ihm beauftragten Dritten aufzuerlegen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen steht dem Betrieb vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt von dieser Regelung unberührt.

3.5.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Projektvertrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Betriebes.

3.6.
Über den Umfang der Nutzung steht dem Betrieb ein Auskunftsanspruch zu.

3.7.
Der Kunde ist für die Rechteklärung und die Beschaffung von Lizenzen für die den Betrieb im Rahmen des Auftrags überlassenen Inhalte (Texte, Schriften, Bilder, Videos etc.) im Verhältnis zum Betrieb und gegenüber Dritten verantwortlich. Soweit es für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist, räumt der Kunde dem Betrieb ein kostenloses Nutzungsrecht an den Inhalten ein. Gegenstand der Nutzungsrechtseinräumung ist ein einfaches, zeitlich auf den Auftragszeitraum beschränktes und räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränktes Recht, die übermittelten Inhalte zu vervielfältigen und zu Zwecken der Formatierung zu verändern. Der Kunde versichert, dass er die erforderlichen Rechte an allen von ihm übermittelten Inhalten hat und berechtigt ist, die Rechte daran in dem in Abs. (3) genannten Umfang auf den Betrieb zu übertragen. Er versichert, dass mit der Nutzung durch den Betrieb keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte (z. B. Urheber- und Markenrechte) und Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden.

4. Vergütung    

4.1.
Es gilt die im Projektvertrag vereinbarte Vergütung. Die Preisgestaltung basiert dabei auf der aktuellen Betriebs-Preisliste, die die Stundensätze für die jeweilige kalkulierte Leistung aufführt. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Betrieb. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, steht dem Betrieb ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann der Betrieb dem Kunden angemessene Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten des Betriebes verfügbar sein.

4.3.
Wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung in einem bei Abschluss des Projektvertrages nicht vorhersehbaren erheblichen Umfang ändern, ist der Betrieb nur verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, nachdem die Parteien eine entsprechend Anpassung der Vergütung vereinbart haben. Dies gilt ebenso im Falle von vom Kunden gewünschten Änderungen.

4.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes aus Gründen, die nicht von dem Betrieb zu vertreten sind, berechnet der Betrieb dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr, soweit der Kunde nicht nachweist, dass der Betrieb dadurch kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist: Bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, bis weniger als zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 90%.

4.5.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4.6.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist nicht zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag berechtigt.

4.7.
Ist der Kunde mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen Dienstleistungen verweigern. Dies gilt ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kunden oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

5. Eigentumsvorbehalt  

5.1.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Betriebes aus dem Projektvertrag oder anderer laufender Geschäftsbeziehungen (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich der Betrieb das Eigentum an gelieferten Produkten vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch über alle eventuell mit übertragenen weiteren Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

5.2.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Betrieb unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die des Betriebes gehörenden Produkte erfolgen.

5.3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Betrieb berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Projektvertrag zurückzutreten oder/ und die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Betrieb ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf der Betrieb diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6. Pflichten des Kunden  

6.1.
Der Kunde stellt dem Betrieb alle für die Durchführung des Projektvertrages benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von dem Betrieb sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

7. Gewährleistung und Haftung des Betriebes           

7.1.
Die Haftung des Betriebes auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Art. 7. eingeschränkt.

7.2.
Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Betrieb nur, sofern vertragswesentliche Pflichten verletzt werden. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertraut und vertrauen darf. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Leistung und gegebenenfalls deren Freiheit von Mängeln, die ihre Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Anwendung der Leistungen ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

7.3.
Soweit der Betrieb gemäß Art. 7.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Betrieb bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistungen typischerweise zu erwarten sind.

7.4.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur.

7.5.
Der Kunde stellt den Betrieb von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Betrieb stellen wegen eines Verhaltens, für das der Kunde nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt.

7.6.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch den Betrieb im Rahmen der Auftragserteilung erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt den Betrieb von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Betrieb auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch den Betrieb beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet der Betrieb für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit dem Betrieb die Kosten hierfür der Kunde.

7.7.
Der Betrieb haftet in keinem Fall wegen der in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Der Betrieb haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

7.8.
Der Betrieb gewährleistet, dass die Leistung des Betriebes nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Der Kunde hat den Betrieb unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich über Mängel zu informieren. Er stellt im Rahmen des Zumutbaren den Mangel fest, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich. Mit der Mängelbeseitigung hat der Betrieb unverzüglich nach Mitteilung zu beginnen. Werden erhebliche Mängel von dem Betrieb nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist ab Eingang der Mängelanzeige behoben, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen mit der Erklärung, dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Frist ablehne und einen Dritten mit der Beseitigung der Mängel beauftragen werde.

8. Verwertungsgesellschaften       

8.1.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von dem Betrieb verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese dem Betrieb gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

9. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten              

9.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten des Betriebes angefertigt werden, verbleiben bei dem Betrieb. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Der Betrieb schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

9.2.
Der Betrieb haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse unter Einsatz unzureichender EDV-Anlagen des Kunden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden und Folgeschäden.

9.3.
Der Betrieb haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten.

10. Vertragsdauer, Kündigungsfristen        

10.1.
Der Projektvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Projektvertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Projektvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

11. Streitigkeiten

11.1.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Kunden und des Betriebes geteilt.

12. Schlussbestimmungen   

12.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

12.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Recklinghausen.

12.3.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.